Wie bereits im Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 festgehalten, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat. Er fühlt sich aber immer noch mit seinem Heimatland verbunden und verfügt zumindest über eine Schwester in Nordmazedonien. Auch ist dem Beschwerdeführer nach wie vor seine Aussage gegenüber der KESB vorzuhalten, wonach er lieber in Mazedonien leben würde.