_ vom 27. September 2024 wird zwar insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der hiesigen Gesellschaft gut angepasst habe. Dieser Schlussfolgerung kommt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr indessen grundsätzlich keine übermässige Bedeutung zu, zumal als Begründung bloss erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer die berufliche Karriere seiner Töchter zu fördern scheine und darum bemüht sei, diese vor unüberlegten Geldausgaben zu schützen. Wie bereits im Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 festgehalten, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat.