Die Beschwerdekammer kommt mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und insbesondere auf den Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 verwiesen werden (vgl. E.7.3 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Im Gutachten von Dr. G.________ vom 27. September 2024 wird zwar insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der hiesigen Gesellschaft gut angepasst habe.