7.4 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die gegen die Schlussfolgerungen des Obergerichts vorgebrachten Einwände des Beschuldigten jene nicht in Frage zu stellen vermöchten. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, sei darauf hinzuweisen, dass keine Elemente ersichtlich seien, welche einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als naheliegend erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund sei ebenso darauf hinzuweisen, dass es ge-