6 7.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr und verwies zunächst auf die Ausführungen im Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024, in welchen in E. 5.2 Folgendes festgehalten wurde: Der Beschwerdeführer ist Nordmazedonier und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist in Nordmazedonien aufgewachsen (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 2. Mai 2024, Z. 1065 ff.) und 1991, d.h. im Alter von 27 Jahren, in die Schweiz gekommen.