Indessen ist im Haftverfahren im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilen, ob ein Beweismittel von vornherein an offensichtlichen oder schweren Mängeln leidet (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f.). Trotz der teilweise knapp ausgefallenen und nicht in allen Teilen restlos nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten ist in Bezug auf das Haftverfahren nicht von schweren Mängel auszugehen, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann. Soweit notwendig, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf zurückzukommen sein.