6. Unterdessen liegt das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. G.________ vor. Über die Verwertbarkeit eines Gutachtens hat die Beschwerdekammer nicht abschliessend zu befinden; dies fällt in die Zuständigkeit des Sachgerichts. Indessen ist im Haftverfahren im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilen, ob ein Beweismittel von vornherein an offensichtlichen oder schweren Mängeln leidet (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f.).