Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts BK 2024 341 vom 3. September 2024 (dort E.3.3 ff.). Zusammenfassend wurde dort festgehalten, dass sich nach einer summarischen Prüfung der Aussagen der Beteiligten der dringende Tatverdacht erhärtet bzw. gefestigt habe.