für die geprüften Haftgründe nicht von Bedeutung waren (vgl. E.7.6 und 8.5 hiernach). Die Ausführungen im Gutachten beziehen sich vielmehr auf die Ausführungsgefahr und die Anordnung eines allfälligen Kontakt- und Annäherungsverbots im Form einer Ersatzmassnahme, was beides vom Zwangsmassnahmengericht offen gelassen wurde. Insoweit ist nachvollziehbar, dass das Gutachten nicht in den Entscheid eingeflossen ist. Insgesamt liegt eine zureichende Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vor, womit keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen ist.