So machte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor Obergericht geltend, dass seine gesundheitlichen Probleme auch Einfluss auf die Fluchtgefahr haben. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit Recht zu geben, als das Zwangsmassnahmengericht das Gutachten von Dr. G.________ nicht in seine Begründung hat einfliessen lassen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Feststellungen von Dr. G.________ für die geprüften Haftgründe nicht von Bedeutung waren (vgl. E.7.6 und 8.5 hiernach).