Diesbezüglich stellte es fest, dass die medizinische Versorgung bzw. Behandlung des Beschwerdeführers in der Haft sichergestellt, weshalb eine Haftentlassung aufgrund fehlender Hafterstehungsfähigkeit nicht angezeigt sei. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht im Zusammenhang mit der Prüfung der besonderen Haftgründe nicht zum Gesundheitszustand geäussert hat, ist nicht zu beanstanden. So machte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor Obergericht geltend, dass seine gesundheitlichen Probleme auch Einfluss auf die Fluchtgefahr haben.