Entgegen dem Beschwerdeführer kann auch nicht gesagt werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurde. So trug das Zwangsmassnahmengericht den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers insoweit Rechnung, als es im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Hafterstehungsfähigkeit prüfte. Diesbezüglich stellte es fest, dass die medizinische Versorgung bzw. Behandlung des Beschwerdeführers in der Haft sichergestellt, weshalb eine Haftentlassung aufgrund fehlender Hafterstehungsfähigkeit nicht angezeigt sei.