Das Zwangsmassnahmengericht hat sich vorliegend weitgehend mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sich zu den einzelnen Haftprüfungsvoraussetzungen geäussert. Dass es dabei mehrfach auf den Beschluss des Obergerichts BK 2024 341 verwiesen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Ausgangslage grundsätzlich nicht verändert hat und daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich das Zwangsmassnahmengericht hat leiten lassen. Entgegen dem Beschwerdeführer kann auch nicht gesagt werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurde.