Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Verfügung vom 18. November 2024 begründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 18. November 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 28. November 2024 gingen die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.