Diese konnte jedoch nicht stattfinden, da sich der Beschwerdeführer aufgrund eines gesundheitlichen Problems (Klaustrophobie) geweigert hat, das Transportfahrzeug zu besteigen. Das Zwangsmassnahmengericht wertete dieses Verhalten als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und gab der Verteidigung des Beschwerdeführers nochmals Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Nachträge oder Ergänzungen. Solche erfolgten mit Eingabe vom 1. November 2024. Daraufhin wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis zum 1. Januar 2025.