Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 496 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung (mehrfach begangen), qua- lifizierter einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), wie- derholter Tätlichkeiten etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 1. November 2024 (KZM 24 2163) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter/Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, evtl. Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung. Das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am 4. Mai 2024 Untersuchungshaft an (ARR 24 79). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 24 197 vom 29. Mai 2024 ab. Am 5. August 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) die Untersuchungshaft (KZM 24 1554). Auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BK 24 341 vom 3. September 2024 abgewiesen. Mit Haftentlassungsgesuch vom 11. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die unverzügliche Entlassung aus der Un- tersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Am 17. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde die mündliche Verhandlung auf den 1. November 2024 angesetzt. Diese konnte jedoch nicht stattfinden, da sich der Beschwerdefüh- rer aufgrund eines gesundheitlichen Problems (Klaustrophobie) geweigert hat, das Transportfahrzeug zu besteigen. Das Zwangsmassnahmengericht wertete dieses Verhalten als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und gab der Verteidigung des Beschwerdeführers nochmals Gelegenheit zur Einrei- chung allfälliger Nachträge oder Ergänzungen. Solche erfolgten mit Eingabe vom 1. November 2024. Daraufhin wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis zum 1. Januar 2025. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte Folgendes: 1. Annuler la décision du 1 novembre 2024 du Tribunal cantonal des mesures de contrainte (KZM 24 2163) et libérer immédiatement le recourant. 2. Ordonner en lieu et place de la détention provisoire prononcée à l’encontre du recourant des mesures de substitution à dire de justice, notamment : a) Interdiction de prendre contact de quelque manière que ce soit avec D.________ ainsi que E.________ et F.________ ; b) Interdiction de s’approcher à moins de 100 mètres de D.________ ainsi que de E.________ et F.________ ; c) Interdiction de s’approcher à moins de 100 mètres du domicile, du lieu de travail/de l’école de D.________ ainsi que de E.________ et F.________ ; d) Obligation de contacter le service compétent du canton de Bern dans les trois jours suivant sa libération de la détention provisoire, afin de suivre un programme d’apprentissage contre la violence dans le couple, La famille et le partenariat pendant la durée des mesures de substitutions ordonnées ; e) Obligation de se présenter deux fois par semaine (jour ouverable) au service social ou à la police ; 2 f) Saisie des documents d’identité du recourant. 3. Ordonner des débats au sens de l’art. 390 al. 5 CPP. - sous suite de frais et dépens - Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Verfügung vom 18. November 2024 begründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 18. November 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf seine Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwalt- schaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 28. November 2024 gingen die ab- schliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Aufhebung und Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seiner Ausführungen zu den Haftgründen zunächst, dass die Vorinstanz lediglich auf den Beschluss des Obergerichts BK 2024 341 vom 3. September 2024 verwiesen und keine umfassende Analyse der aktuellen Situation gemacht habe. Sie habe insbesondere die neuen Tatsachen wie das Gutachten von Dr. G.________ vom 27. September 2024 oder den sehr schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. So- weit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht rügt, ist Folgendes festzuhalten: 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er- forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Massgebend ist, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Über- legungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich 3 ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat sich vorliegend weitgehend mit den wesentli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sich zu den ein- zelnen Haftprüfungsvoraussetzungen geäussert. Dass es dabei mehrfach auf den Beschluss des Obergerichts BK 2024 341 verwiesen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Ausgangslage grundsätzlich nicht verändert hat und daraus hervor- geht, von welchen Überlegungen sich das Zwangsmassnahmengericht hat leiten lassen. Entgegen dem Beschwerdeführer kann auch nicht gesagt werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurde. So trug das Zwangsmassnahmengericht den gesundheitlichen Problemen des Beschwer- deführers insoweit Rechnung, als es im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Haft- erstehungsfähigkeit prüfte. Diesbezüglich stellte es fest, dass die medizinische Versorgung bzw. Behandlung des Beschwerdeführers in der Haft sichergestellt, weshalb eine Haftentlassung aufgrund fehlender Hafterstehungsfähigkeit nicht an- gezeigt sei. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht im Zusammenhang mit der Prüfung der besonderen Haftgründe nicht zum Gesundheitszustand geäussert hat, ist nicht zu beanstanden. So machte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Be- schwerde vor Obergericht geltend, dass seine gesundheitlichen Probleme auch Einfluss auf die Fluchtgefahr haben. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit Recht zu geben, als das Zwangsmassnahmengericht das Gutachten von Dr. G.________ nicht in seine Begründung hat einfliessen lassen. Dem ist jedoch ent- gegenzuhalten, dass – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Feststellungen von Dr. G.________ für die geprüften Haftgründe nicht von Bedeutung waren (vgl. E.7.6 und 8.5 hiernach). Die Ausführungen im Gutachten beziehen sich vielmehr auf die Ausführungsgefahr und die Anordnung eines allfälligen Kontakt- und Annäherungsverbots im Form einer Ersatzmassnahme, was beides vom Zwangs- massnahmengericht offen gelassen wurde. Insoweit ist nachvollziehbar, dass das Gutachten nicht in den Entscheid eingeflossen ist. Insgesamt liegt eine zureichen- de Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vor, womit keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen ist. 4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurtei- lung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.1 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringen- den Tatverdachts – im Gegensatz zum Sachgericht – keine erschöpfende Abwä- 4 gung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einher- gehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine einge- hende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das Beschleunigungs- gebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tat- verdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinen, gehören – für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Basiert der dringende Tatverdacht – wie vorliegend – überwiegend auf den Aussagen des Opfers und werden dessen Aussagen von der beschuldigten Person bestritten (sog. «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen»), so nimmt das Haftgericht eine summarische Würdigung der Aussagen vor (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3). 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift lediglich aus, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nach wie vor bestreite und diesbezüglich auf seine Ausführungen verwiesen werde. Er verzichtete jedoch sowohl in seinen Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht als auch in seiner Beschwerdeschrift an die Be- schwerdekammer auf jegliche Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts BK 2024 341 vom 3. Septem- ber 2024 (dort E.3.3 ff.). Zusammenfassend wurde dort festgehalten, dass sich nach einer summarischen Prüfung der Aussagen der Beteiligten der dringende Tatverdacht erhärtet bzw. gefestigt habe. Weiter hielt das Zwangsmassnahmenge- richt fest, dass im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren weder von der Staats- anwaltschaft noch von der Verteidigung neue Ermittlungsergebnisse angerufen worden seien, welche die dort gezogene Schlussfolgerung, wonach eine Verurtei- lung wegen mehrfacher Vergewaltigung, qualifizierter Körperverletzung, mehrfa- cher Drohung sowie mehrfacher Nötigung im Zeitpunkt des Beschlusses als wahr- scheinlich erscheine, in Frage zu stellen vermöchten. 5.4 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der dringende Tat- verdacht wurde in den ergangenen Beschlüssen der Beschwerdekammer bereits eingehend geprüft und bejaht. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts BK 2024 197 vom 29. Mai 2024 E.6.5; BK 2024 341 vom 3. September 2024 E.3.3 ff.). Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht 5 festgestellt hat, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die den dringenden Tatverdacht zu entkräften vermochten. Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdekammer kommt daher ebenfalls zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen ist. 6. Unterdessen liegt das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. G.________ vor. Über die Verwertbarkeit eines Gutachtens hat die Beschwerdekammer nicht abschliessend zu befinden; dies fällt in die Zuständigkeit des Sachgerichts. Indes- sen ist im Haftverfahren im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilen, ob ein Beweismittel von vornherein an offensichtlichen oder schweren Mängeln leidet (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f.). Trotz der teilweise knapp ausgefallenen und nicht in allen Teilen restlos nachvollziehba- ren Ausführungen im Gutachten ist in Bezug auf das Haftverfahren nicht von schweren Mängel auszugehen, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann. Soweit notwendig, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf zurückzukommen sein. 7. 7.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützte sich vorliegend auf die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr und liess offen, ob auch die Ausführungs- und qualifizierte Wiederholungsgefahr gegeben sind. 7.2 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen wer- den, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Frei- heit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Aus- land und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlich- keit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstra- fe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). 6 7.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr und ver- wies zunächst auf die Ausführungen im Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024, in welchen in E. 5.2 Folgendes festgehalten wurde: Der Beschwerdeführer ist Nordmazedonier und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist in Nordmazedonien aufgewachsen (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 2. Mai 2024, Z. 1065 ff.) und 1991, d.h. im Alter von 27 Jahren, in die Schweiz gekommen. Er verfügte vor seiner Inhaftierung über eine Arbeitsstelle (Protokoll Hafteröffnung vom 3. Mai 2024, Z. 49 f., Z. 55 ff.). Diese persönli- chen Verhältnisse sprechen grundsätzlich gegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Allerdings geht aus dem Abklärungsbericht für die Kindesschutzbehörde vom 16. August 2021 hervor, dass der Be- schwerdeführer anlässlich eines Gesprächs am 12. August 2021 informiert habe, er und die Mädchen seien in Mazedonien in den Ferien gewesen. Am liebsten würde er in Mazedonien bei seiner Familie leben. Da er aber für seine Töchter sorgen müsse, nachdem die Mutter sie verlassen habe, könne er nicht machen, was er wolle. Der Verbleib in der Schweiz sei für ihn eigentlich eine Last, er bleibe nur wegen der Mädchen. Auch wenn diese Aussage drei Jahre zurückliegt, nicht im Kontext des Strafver- fahrens getätigt wurde und der Beschwerdeführer damit allenfalls (auch) beabsichtigte, sein Pflichtge- fühl gegenüber den Töchtern zum Ausdruck zu bringen, darf sie nicht ausser Acht gelassen werden. Offenbar fühlt sich der Beschwerdeführer immer noch eng mit seinem Heimatland verbunden. Er hat Familie in Nordmazedonien (gemäss seinen Angaben in der Stellungnahme vom 31. Juli 2024 zum Haftverlängerungsantrag eine Schwester) und kann sich ein Leben dort vorstellen. Seine Aussage an- lässlich der Hafteröffnung auf explizite Frage seiner Verteidigerin, wonach er alles in der Schweiz ha- be (Z. 503 ff.), hat vor diesem Hintergrund keinen grossen Stellenwert und muss als Schutzbehaup- tung bezeichnet werden. Mit Blick auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und zur Kollusi- onsgefahr muss zudem davon ausgegangen werden, dass kein enger Kontakt mehr mit seinen Töch- tern besteht. Ihm wurde sogar das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Töchter wollen ihn zur Zeit gar nicht sehen. Die Situation hat sich komplett verändert. Mit Blick auf diese Ausgangslage sowie den Umstand, dass ihm aufgrund der konkreten Vorwürfe eine mehrjährige Gefängnisstrafe sowie eine Landesverweisung droht, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer noch in der Schweiz halten sollte. Zwar scheint er mit seinen beiden erwachsenen Kindern aus erster Ehe noch Kontakt zu haben. Es ergeben sich aber auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise, dass es sich dabei um einen so engen Kontakt handelt, der den Beschwerdeführer davon abhalten könnte auszureisen. So sagte H.________ am 27. Mai 2024 aus, sie hätten sich alle zuletzt am Geburtstag von F.________ (Anmerkung der Kammer: 9. Februar) getroffen (Z. 30 f.), was auf einen eher spora- dischen Kontakt schliessen lässt. Auch aus den Aussagen von I.________ ergeben sich keine Hin- weise, wonach diese den Beschwerdeführer regelmässig trifft. Beiden wohnen auch nicht mehr in der Nähe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt daneben keine konkreten weiteren Kon- takte vor, welche auf ein stabiles Netz in der Schweiz schliessen lassen. Es ist daher unter Vornahme einer Gesamtwürdigung und der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der KESB nicht zu be- anstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Es handelt sich nicht nur um eine abstrakte Möglichkeit. 7.4 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die gegen die Schluss- folgerungen des Obergerichts vorgebrachten Einwände des Beschuldigten jene nicht in Frage zu stellen vermöchten. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung eine obligatorische Landesverweisung. Ohne dem Sachgericht vor- greifen zu wollen, sei darauf hinzuweisen, dass keine Elemente ersichtlich seien, welche einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als naheliegend erschei- nen liessen. Vor diesem Hintergrund sei ebenso darauf hinzuweisen, dass es ge- 7 richtsnotorisch sei, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen ha- be, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er die Schweiz nicht verlassen wolle (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E.4.2). Mit anderen Worten werde es im Falle einer Verurteilung nicht am Beschuldigten liegen zu entscheiden, ob er in der Schweiz verbleiben wolle. Die Fluchtgefahr sei vor diesem Hintergrund als unverändert anzusehen. Sie erweise sich zudem als nicht mehr niederschwel- lig. 7.5 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr und führt im We- sentlichen aus, dass keine konkreten Indizien bestünden, die auf eine Flucht hin- deuteten, und eine solche nicht vorstellbar sei. So habe auch Dr. G.________ in seinem Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer gut in der Schweizer Gesellschaft integriert sei und sich den staatlichen Richtlinien/Massnahmen unter- werfe. Er wünsche nicht, nach Mazedonien zurückzukehren, da er seine Kinder und seine neugeborene Enkeltochter nicht verlassen könnte. Die drohende Ge- fängnisstrafe und Landesverweisung änderten daran nichts. Zudem spreche sein Gesundheitszustand gegen eine Flucht nach Mazedonien. 7.6 Die Beschwerdekammer kommt mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist. Es kann diesbe- züglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und insbesondere auf den Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 verwiesen werden (vgl. E.7.3 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Im Gutachten von Dr. G.________ vom 27. September 2024 wird zwar insbeson- dere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der hiesigen Gesellschaft gut angepasst habe. Dieser Schlussfolgerung kommt bei der Beurteilung der Fluchtge- fahr indessen grundsätzlich keine übermässige Bedeutung zu, zumal als Begrün- dung bloss erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer die berufliche Karriere seiner Töchter zu fördern scheine und darum bemüht sei, diese vor unüberlegten Geld- ausgaben zu schützen. Wie bereits im Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 festgehalten, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmit- telpunkt in der Schweiz hat. Er fühlt sich aber immer noch mit seinem Heimatland verbunden und verfügt zumindest über eine Schwester in Nordmazedonien. Auch ist dem Beschwerdeführer nach wie vor seine Aussage gegenüber der KESB vor- zuhalten, wonach er lieber in Mazedonien leben würde. Der Zusammenhang dieser Aussage ergibt sich ohne Weiteres aus dem Abklärungsbericht für die Kindes- schutzbehörde vom 16. August 2021, wonach der Beschwerdeführer die Äusse- rung im Rahmen eines Gesprächs mit der zuständigen Sozialarbeiterin nach einem Ferienaufenthalt in Mazedonien gemacht hat. Auch wenn die Aussage über drei Jahre her ist, lässt sie den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer grundsätz- lich vorstellen könnte, nach Mazedonien zurückzukehren. Zudem hat er angege- ben, dass er einzig wegen seiner jüngeren Töchter in der Schweiz bleiben wolle, zu welchen ihm der Kontakt aktuell allerdings untersagt ist und ein solcher von den Töchtern auch nicht gewünscht wird. Folglich dürfte ihn angesichts der aktuellen Si- tuation nicht mehr viel in der Schweiz halten. Dass ihn die neugeborene Enkeltoch- ter daran hindern soll, das Land zu verlassen, überzeugt nicht. Dasselbe gilt in Be- 8 zug auf seine älteren Kinder, H.________ und I.________, die ihn regelmässig in der Haft zu besuchen scheinen (vgl. E-Mail von I.________ vom 13. November 2024). So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst an, dass der angeblich enge Kontakt mit seinen älteren Kindern sowohl persönlich als auch tele- fonisch gepflegt werden könne. Folglich wäre es denkbar, den Kontakt zu seinen älteren Kindern mittels elektronischer Kommunikationsmittel von Nordmazedonien aus aufrecht zu erhalten. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Edition des Gefängnisjournals ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit dadurch neue relevante Erkenntnisse für das vorliegenden Haftverlängerungsverfahren zu gewinnen wären, weshalb von einer Edition abzusehen ist. Dasselbe gilt für den Antrag auf Edition der Krankenakten des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls abzuweisen ist. Zum einen unterlässt es der Beschwerdeführer anzugeben, wo diese Krankenakten konkret einzuholen wären (eine Entbindungserklärung wurde auch nicht beigelegt), zum anderen kommt Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme (neurologische Störungen) hat, für die vorliegende Beur- teilung keine hervorragende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers kann er aus dem Umstand, dass er aus einem kleinen Dorf kommt und die medizinische Versorgung in Nordmazedonien ausserhalb der gros- sen Städte limitiert sein soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erschliesst sich nicht, inwiefern er dadurch an einer Flucht gehindert werden würde, zumal er auch in eine Region gehen könnte, wo die medizinische Versorgung besser gewährleis- tet ist. Kommt hinzu, dass weitere Untersuchungsresultate ausstehend sind und bisher noch keine genaue Diagnose vorliegt, womit das genaue Ausmass der ge- sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unklar ist. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Flucht im Vergleich zum letzten Haftverlängerungsverfahren erheblich verringert hat. Es ist daher nach wie vor von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. 8. 8.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehun- 9 gen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vor- angeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kol- lusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussage- verweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 8.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich der Kollusionsgefahr wieder- um zunächst auf den Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024, in welchem Folgendes festgehalten wurde (dort E. 4.2 und 4.3): Vorliegend handelt es sich insbesondere auch um Vier-Augen-Delikte und es steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen von D.________ stellen zumindest in Bezug auf die Vergewaltigungen das einzige direkte Beweismittel dar. Bezüglich der anderen Tatbestände, welche dem Beschwerdeführer zu ihrem Nachteil und zum Nachteil von E.________ vorgeworfen werden, sowie insgesamt mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von D.________ kommen auch den Aussagen der beiden gemeinsamen Töchter entscheidende Bedeutung zu. Es spricht viel dafür, dass das Gericht alle drei nochmals befragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2 f.). Es besteht somit nach wie vor ein grosses Interesse daran, dass D.________, E.________ und F.________ unverfälschte und unbeeinflusste Aussagen machen. Ihre Aussagen sind immer noch in hohem Mass kollusionsanfällig. Dies gilt auch mit Blick auf die Art der Tatvorwürfe sowie die Bezie- hungskonstellation zwischen den Parteien. Weiter liegen konkrete Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer werde auf diese Personen Einfluss nehmen. Sowohl die Aussagen von D.________ als auch diejenigen von E.________ und F.________ weisen auf ein dominantes und manipulatives Auftreten des Beschwerdeführers hin (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 14. Juni 2024, 11:39 Uhr und Rapport Videoeinvernahme vom 12. Juni 2024, 17:08 Uhr, 17.10 Uhr, 17.22 Uhr [der Beschwerdeführer habe Leute zu Sachen gezwun- gen und es dann so gedreht, dass dann die Anderen dafür schuldig seien]). Auch die Schilderungen im Rahmen der Tatvorwürfe weisen auf einen grossen Einfluss und viel Macht des Beschwerdefüh- rers innerhalb der Familienkonstellation hin. Das bestätigen die KESB-Akten. Aktuell ist davon auszu- gehen, dass es dem Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum gelungen ist, seine Familie und insbesondere auch D.________ in einem Mass einzuschüchtern, dass sie sich nicht getraut haben, Hilfe zu holen oder einzugreifen (vgl. Rapport Videoeinvernahme vom 14. Juni 2024, 09.12 Uhr sowie Einvernahme D.________ vom 4. Juni 2024, Z. 301 ff.). Gemäss den Aussagen der Töchter hätten sie auch Dinge über ihre Mutter gesagt, weil der Beschwerdeführer dies so angeordnet habe. Sie hät- ten aus Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers gesagt, sie würden nicht bei der Mutter woh- nen wollen (vgl. Rapporte Videoeinvernahmen vom 14. Juni 2024, 10:28 Uhr, 11:40 Uhr sowie KESB- Entscheid vom 12. März 2024, E. II. 5 f.). Mit Blick auf diese Ausgangslage und den mehrfach be- schriebenen Verhaltensmustern, welche auch Eingang in die KESB-Akten gefunden habe, besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versuchen bzw. es ihm gelingen könnte, die beiden Töchter sowie D.________ einzuschüchtern und sie in ihren Aussagen zu beeinflussen. Es 10 handelt sich zudem um schwere Tatvorwürfe, weshalb auch die Motivation zu kolludieren, umso grös- ser ist. Die Kollusionsgefahr ist daher nach wie vor zu bejahen. 8.3 In Ergänzung führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass viel dafür spreche, dass das urteilende Gericht sowohl D.________ als auch die beiden Töchter nochmals befragen werde. Die Einwände der Verteidigung richteten sich primär auf die Situation des Opfers selbst. Die Aussagen der Töchter stellten ebenso wichtige Aussagen dar, welche angesichts der Schwere der in dringendem Tatverdacht ste- henden Handlungen so gut wie möglich zu schützen seien. Insgesamt sei die Kol- lusionsgefahr daher weiterhin gegeben. 8.4 Der Beschwerdeführer macht auch in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, dass diese verneint werden müsse. Er bringt im Wesentlichen vor, dass keine konkreten Hinweise zur Annahme der Kollusionsgefahr bestünden. Es seien alle Beteiligten angehört und der Beschuldigte mit den verschiedenen Aussagen konfrontiert wor- den. D.________ sei dreimal angehört worden und habe ihre Version der Ereignis- se schildern können. Auch die Ausführungen von Dr. G.________ sprächen gegen die Kollusionsgefahr. Weiter sei daran zu erinnern, dass die ersten Einvernahmen ein grösseres Gewicht hätten als die nachfolgenden Einvernahmen, insbesondere eine solche vor Gericht. Der Beschwerdeführer kenne weder den Aufenthaltsort der Töchter noch von D.________. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Anstalten getroffen, um irgendwelche Beweise zu unterdrücken oder die Aufklärung der Wahrheit zu beeinflussen, sondern habe immer mit der Staatsanwaltschaft koope- riert. Schliesslich sei das Verfahren bereits fortgeschritten, weshalb sich die Anfor- derungen an die Kollusionsgefahr erhöht hätten. 8.5 Wie das Zwangsmassnahmengericht kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die im Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 gemachten Ausführungen nach wie vor zutreffend sind und weitgehend darauf verwiesen wer- den kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Hervor- zuheben ist, dass das Gericht D.________, E.________ und F.________ mit gros- ser Wahrscheinlichkeit nochmals befragen wird, damit es sich einen persönlichen Eindruck von ihnen machen kann. Den Aussagen von D.________ und den beiden Töchtern kommt vorliegend grosse Bedeutung zu. Ihre Aussagen erscheinen als zentrale Beweismittel, weshalb diese besonders kollusionssensibel und mit Blick auf das noch junge Alter von E.________ und F.________ auch besonders schüt- zenwert sind. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse gross, dass D.________ und die beiden Töchter auch vor Gericht ihre Aussagen G.________ von allfälligen Beeinflussungsversuchen machen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E.3.5.3). Auch wenn es zutrifft, dass die ers- ten Einvernahmen in der Regel mehr Gewicht haben, haben auch die späteren Einvernahmen ohne Einflussnahme zu erfolgen. Dies gilt auch für die Einvernahme vor Gericht, zumal sich dieses nur so einen unverfälschten persönlichen Eindruck verschaffen kann. Im Weiteren ist festzustellen, dass konkrete Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer auf D.________ und seine Töchter Einfluss nehmen bzw. Druck ausüben könnte (vgl. E.8.2 hiervor). Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers bestätigt das Gutachten vielmehr das mehrfach erwähnte und aus den Akten ersichtliche manipulative und dominante Verhalten des Beschwerdefüh- 11 rers. So führt Dr. G.________ in seinem Gutachten aus, dass er sich der «manipu- lativen Fähigkeiten des Exploranden, wie sie sich z.B. im Umgang mit seinen Töch- tern und des KESB gezeigt haben», bewusst sei (Gutachten G.________, V.5.1, S. 62). Zudem empfiehlt er dem Beschwerdeführer die Absolvierung eines Lernpro- gramms gegen Gewalt in der Ehe, Familie und Partnerschaft (Gutachten G.________ V.5.4, S. 66), was darauf hindeutet, dass dieser ein gewalttätiges Ver- halten aufweist. Wenn im Gutachten die blosse Vermutung geäussert wird, dass sich der Beschwerdeführer durch Strafandrohungen im Falle von Nichteinhalten von Weisungen und Auflagen beeindrucken lasse, vermag dies nichts zu ändern. Ohnehin vermögen diese Vermutungen die bestehende Kollusionsgefahr nicht zu bannen, sondern sind vielmehr bei der Prüfung von Ersatzmassnahmen zu berück- sichtigen. Dem Gutachten sind keine weiteren Ausführungen zu entnehmen, wel- che gegen die bisher angenommene Kollusionsgefahr sprechen. Somit ist auch diese nach wie vor zu bejahen. 9. 9.1 Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist unter anderem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungs- gefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahr- scheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass ei- ne Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die be- fürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Aus- führungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, son- dern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr. Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person 12 ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zu- kunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgrei- fende Änderung mit sich (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 9.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Ausführungsgefahr offengelassen. Aus diesem Grund ist vorab auf den Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 zu verweisen, worin festgehalten wurde was folgt (dort E. 6.2): Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer D.________ bereits mehrfach mit dem Tod be- droht hat. Sowohl D.________ als auch F.________ schildern dabei einen Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer versucht habe, D.________ vom Balkon zu werfen. Mutmasslich ist auch ein Mes- ser zum Einsatz gekommen. Konkrete Hinweise auf ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotenzi- al liegen vor. Der Umstand, dass bisher nichts (Schlimmeres) passiert ist und der Beschwerdeführer seine Drohungen nicht umgesetzt hat, schliesst die Ausführungsgefahr nicht aus. Dies auch mit Blick darauf, dass sowohl E.________ als auch D.________ aussagten, der Beschwerdeführer habe ge- sagt, er warte, bis die Töchter selbständig seien (Einvernahme D.________ vom 4. Juni 2024, Z. 454 ff.; Rapport Videoeinvernahme vom 12. Juni 2024, 18.05 Uhr [Eigentlich ziemlich oft habe ihr Vater gesagt, dass er eigentlich ihrer Mutter nichts antue, weil sie [E.________] und ihre Schwester noch da seien. Oft habe er das genauso gesagt. Weil sie ihm wie die Hände binden würden und er darum nichts machen könne. Aber das er dies irgendwann einmal machen werde]). Der Beschwerdeführer wirft D.________ vor, sie habe die Töchter manipuliert. Offenbar gibt er ihr die Schuld (vgl. Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024, Z. 701 ff., Z. 1452 ff.). Die Ausgangslage hat sich mit Eröffnung des Strafverfahrens und der Inhaftierung des Beschwerdeführers zugespitzt. Der Be- schwerdeführer muss befürchten, alles zu verlieren. Ein Hinweis dafür ist auch der E-Mail-Verkehr in den KESB-Akten. So ist eine Aussage von D.________ in den Akten dokumentiert, wonach ihre Schwägerin (Schwester des Beschwerdeführers) ihr mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber gesagt haben solle, er wolle sich das Leben nehmen und vorher würden noch andere Per- sonen zu Schaden kommen (E-Mail von J.________ an K.________ bzw. L.________ vom 2. April 2024). Zwar bestreitet der Beschwerdeführer eine solche Äusserung, gibt aber immerhin zu, mit sei- ner Schwester telefoniert und ihr gesagt zu haben, er habe Angst. Offenbar konnte der Beschwerde- führer gegenüber J.________ aber nicht sagen, vor was genau er Angst hatte. Mit Blick auf diese Umstände sowie das beschriebene dominante, aggressive und unberechenbare Verhalten des Beschwerdeführers ist eine deutliche Ausführungsgefahr aktuell zu bejahen (vgl. zum Bsp. auch Rapport Videoeinvernahme vom 12. Juni 2024, 16.23 Uhr [… Dann habe es ein richtig «Hässig» gegeben. Da habe man gewusst, dass man nichts mehr machen könne], 16.28 Uhr [… dann wisse man einfach nie wirklich, was jetzt sei. Also was sein werde] 17.08 Uhr, 17.22 Uhr). Erst das Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens wird diesbezüglich weiter Aufschluss geben und eine weitergehende Risikoeinschätzung ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft hat eine psychiatrische Be- gutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Nachdem eine dagegen erhobene Be- schwerde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BK 24 231 vom 28. August 2024 abgewiesen wurde, sollte der Begutachtung nichts mehr im Wege stehen. Entgegen den Vorbringen des Be- schwerdeführers ist der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2018 nicht geeignet, die Ausführungsgefahr in Frage zu stellen, zumal vorliegend gerade noch keine 13 psychiatrische Einschätzung vorliegt und aktuell von einer deutlichen Ausführungsgefahr auszugehen ist. 9.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass hinsichtlich der Ausführungsgefahr auf das Gutachten von Dr. G.________ vom 27. September 2024 verwiesen werden kön- ne, welches eine solche klar verneine. 9.4 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Ausführungen zur Aus- führungsgefahr im Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 grundsätzlich weiterhin Gültigkeit haben. Die Ausführungsgefahr ist auch mit Blick auf das inzwi- schen vorhandene Gutachten von Dr. G.________ zu bejahen: Dr. G.________ hielt zwar fest, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung im Sinne des Diagnostik Manuals der WHO (ICD-10) habe diagnostiziert werden können, was hinsichtlich einer zu befürchtenden Wiederholungs- bzw. Aus- führungsgefahr günstig einzuschätzen sei. Um den Einfluss traditionell- patriarchaler Einstellungen und das prädeliktische Verhalten schwerwiegender Ge- fahr gegen die Ehefrau genauer einschätzen zu können, wandte er weitere struktu- rierte Instrumente an (Gutachten G.________, V.5.1 und V.5.3, S. 62 f.). Mit dem sog. Dynamischen Risikoanalyse System (DyRiAS) nahm er eine Risikoeinschät- zung drohender schwerer Gewalttaten vor. Das Ergebnis dieser Auswertung ent- spricht einem sechsstufigen Risiko-Modell mit den Werten 0 (keine Gefahr) bis 5 (unmittelbar bevorstehender Übergriff). Der Beschwerdeführer erreichte einen Wert von 3. Diesbezüglich verwies Dr. G.________ auf eine eigene Studie an 17 Fällen, wonach es bei einem Wert von 3 oder weniger «nur» in einem Fall zu einem Tötungsdelikt gekommen sei. Aufgrund dieser Auswertung kam Dr. G.________ zum Schluss, dass das Risiko für D.________ und die beiden Töchter bei entspre- chend angeordneten behördlichen Massnahmen als «eher moderat» einzustufen sei (Gutachten G.________, V.5.3.2.1 und V.5.3.2.2, S. 65 f.). Folgt man diesen Ausführungen, bedeutet dies, dass ohne entsprechende Ersatzmassnahmen das Risiko von schweren Gewalttaten mindestens moderat bis erhöht sein müsste. Mit anderen Worten schliesst auch Dr. G.________ eine schwere Gewalttat nicht aus, weshalb er auch konkret ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D.________ empfiehlt (Gutachten G.________, V.5.4, S.66). Zieht man zusätzlich die vom Gutachter durchgeführte Studie hinzu, ist es in einem von 17 Fällen bei ei- nem gleichen oder sogar tieferen Wert immerhin – und nicht «nur» – zu einem Tötungsdelikt gekommen. Da es vorliegend um die Androhung eines solches geht, darf kein allzu hoher Massstab angelegt werden und muss auch keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose vorliegen (vgl. E.9.1). Insoweit kann auch ge- stützt auf das Gutachten nach wie vor von einem erhöhten Risiko einer drohenden schweren Gewalttat ausgegangen werden. Die Ergebnisse des Gutachtens haben damit am Vorliegen der Ausführungsgefahr im Resultat nichts geändert. Damit muss nach wie vor von einer deutlichen Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Die Frage, ob der Ausführungsgefahr durch entsprechende behördliche Massnah- men entgegnet und diese dadurch gesenkt werden kann, ist im Rahmen der Prü- fung von Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen. Aufgrund des Vorliegens der Flucht-, Kollusions- und Ausführungsgefahr kann of- fenbleiben, ob auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr gegeben ist. 14 10. 10.1 Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft ent- lassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Ob eine Haft- dauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Ver- hältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 10.2 Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungshaft von acht Monaten bereits in unmittelbare Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwarteten Freiheitsstrafe gerückt ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate erweist sich damit auch als verhältnismässig. 10.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen wie ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D.________ und seinen Töchtern, ei- ne Meldepflicht beim Sozialdienst oder der Polizei, die Kontaktaufnahme innerhalb von drei Tagen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft mit der zustän- digen Stelle des Kantons Bern, um ein Lernprogramm gegen Gewalt in der Ehe, Familie und Partnerschaft zu absolvieren, sowie eine Ausweis- und Schriftensper- re. 10.4 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine sol- che Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (Bst. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (Bst. d), eine ausgepräg- te Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Urteil des Bundesge- richts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 10.5 Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen hat, lässt sich mit den beantragten Ersatzmassnahmen insbesondere die Fluchtgefahr nicht bannen. Die- se Ausführungen sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein können, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr sind diese nach der einschlägigen Praxis des 15 Bundesgerichts regelmässig nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht kann eine Flucht ins Ausland offensichtlich nicht ver- hindern. Sie ermöglicht einzig die Feststellung einer bereits erfolgten Flucht. Das- selbe gilt für die Schriften- resp. Ausweissperre, zumal keine Personenkontrollen an den Landesgrenzen durchgeführt werden. Zudem ist diese insbesondere bei ausländischen Personen praktisch unwirksam, da schweizerische Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Insgesamt sind vorlie- gend bereits in Bezug auf die Fluchtgefahr keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob ein allfälliges Kontakt- bzw. Annäherungsverbot des Beschwerdeführers gegenüber seinen Töch- tern und D.________ ausreichend ist, um der Kollusions- und Ausführungsgefahr entgegen zu wirken. Insoweit erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, ob sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Feststellungen von Dr. G.________ an ein Kontakt- und Annäherungsverbot halten würde. 10.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2024 wird Kenntnis ge- nommen und gegeben. 2. Die Anträge auf Edition des Besuchsjournals des Regionalgefängnisses Biel und Ein- holung der Krankenakten des Beschwerdeführers werden abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17