BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren galt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme von Offizialdelikten (Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB, Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB und Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB) zu beurteilen. Die Entschädigungen der Beschuldigten 1 und 2 werden daher durch den Kanton Bern ausgerichtet. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der