Der geltend gemachte Zeitaufwand von über elf Stunden ist überhöht. Die Entschädigung des Beschuldigten 2 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren (Aktenstudium, Verfassen der siebenseitigen Stellungnahme, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Telefonate, E-Mail- Korrespondenz) wird daher auf pauschal CHF 2'500.00 festgesetzt. 6.3.4 Infolge des teilweisen Obsiegens und der teilweisen Kassation erhalten die Beschuldigten eine volle Entschädigung.