208.80 und MWST von CHF 298.80) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr beschränkt) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von über elf Stunden ist überhöht.