Die Entschädigung der Beschuldigten 1 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Aktenstudium, Verfassen der neunseitigen Stellungnahme, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Telefonate, E-Mail- Korrespondenz) wird daher auf pauschal CHF 2'500.00 festgesetzt. 6.3.3 Der private Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 29. Juli 2025 einen Aufwand von CHF 3'987.60 (CHF 3'480.00 zzgl. Auslagen von CHF 208.80 und MWST von CHF 298.80) geltend.