Auslagen von CHF 145.00 und MWST von CHF 396.50) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr beschränkt) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 19 Stunden ist deutlich überhöht. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.__