Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht zwar Kosten in der Höhe von CHF 10.40 geltend, begründet diese aber in keiner Weise, weshalb ihm keine Entschädigung zugesprochen wird. 6.3.2 Der private Verteidiger der Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 6. August 2025 einen Aufwand von CHF 5'291.50 (CHF 4'750.00 zzgl. Auslagen von CHF 145.00 und MWST von CHF 396.50) geltend.