12 6.3.1 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «unter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht zwar Kosten in der Höhe von CHF 10.40 geltend, begründet diese aber in keiner Weise, weshalb ihm keine Entschädigung zugesprochen wird.