Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer (Abweisung der Beschwerde gegen die Anfechtung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauch und Amtsanmassung). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend gerundet CHF 700.00, aufzuerlegen. Die verbleibende Restanz von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben.