6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer obsiegt soweit, als die verfügte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer (Abweisung der Beschwerde gegen die Anfechtung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauch und Amtsanmassung).