11 näher einzugehen. Die Beschuldigte 1 verzichtete auf diesbezügliche Ausführungen mit Verweis auf die fehlende Relevanz für den Entscheid. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist insoweit aufzuheben, als das Verfahren wegen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB nicht an die Hand genommen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich das Strafverfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortzusetzen.