Vielmehr sind bezüglich dieses Straftatbestandes weitere Beweismassnahmen indiziert. Erst nach diesen wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Beweissituation einstellt oder gegen die Beschuldigten Anklage erhebt. 5.5 Die abschliessenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis von Verwaltungs- und Strafrecht sowie zur angeblich fehlenden Präventionswirkung sind rein appellatorischer Natur und im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten 2 ist demnach ebenfalls nicht