StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. 5.4 Damit liegt betreffend die Urkundenfälschung im Amt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt offensichtlich nicht unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB fällt. Vielmehr sind bezüglich dieses Straftatbestandes weitere Beweismassnahmen indiziert.