Gleichzeitig fehlt in der Verfügung jeglicher Hinweis darauf, dass diese als Präsidialverfügung aufgrund von Dringlichkeit im Sinne von Art. 33 des Organisationsreglements der Gesellschaft zu F.________ ergangen sei – obwohl dies später gegenüber dem Regierungsstatthalteramt zur Rechtfertigung vorgebracht wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine Täuschung im Rechtsverkehr vorliegt und der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist.