Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB ist jedoch zu differenzieren. Der Staatsanwaltschaft ist nicht zu folgen, wenn sie mangels Vorliegens der subjektiven Tatbestandselemente diesbezüglich eine Nichtanhandnahme verfügt. Auf der ersten Seite der Verfügung vom 9. Juni 2023 wird Folgendes ausgeführt: Infolge längeren und sich überschneidenden Abwesenheiten von Mitgliedern der H.________ (Kommission) der Gesellschaft zu F.________ erfolgt die Antwort auf Ihre Anfrage vom 24.04.2023 erst jetzt. Wir betrachten deshalb den Inhalt Ihrer E-Mail vom Donnerstag, 01.06.2023 als gegenstandslos.