Selbst wenn ein Amtsträger versehentlich davon ausgeht, eine Handlung falle in seinen Kompetenzbereich, fällt dies nicht unter den Tatbestand der Amtsanmassung (vgl. E. 4.3 hiervor). Somit liegt offensichtlich kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 287 StGB vor. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlangt, dass ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise er-