Vorliegend unterzeichneten sowohl die Beschuldigte 1 (als Präsidentin) als auch der Beschuldigte 2 (als I.________(Funktion)) die Verfügung vom 9. Juni 2023 in einer Funktion, die sie innerhalb der Gesellschaft zu F.________ zu diesem Zeitpunkt tatsächlich innehatten. Entsprechend fehlt es bereits an einem objektiven Tatbestandselement der Amtsanmassung, weshalb es auch an den subjektiven Tatbestandselementen fehlt. Selbst wenn ein Amtsträger versehentlich davon ausgeht, eine Handlung falle in seinen Kompetenzbereich, fällt dies nicht unter den Tatbestand der Amtsanmassung (vgl. E. 4.3 hiervor).