Der Vorwurf einer falschen Beurkundung der verfügenden Behörde sei unhaltbar, weil an keiner Stelle behauptet worden sei, dass die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht anlässlich einer Versammlung durch die Mehrheit der Mitglieder der H.________ (Kommission) beschlossen worden sei. Es erübrige sich also jegliche Prüfung, ob die Beschuldigten etwas solches vorsätzlich behauptet hätten. Insgesamt seien sie sich somit keinerlei Fehlverhaltens bewusst gewesen (sofern es sich überhaupt um ein solches gehandelt habe). 5.3.5 Auch betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB sowie der Amtsanmassung gemäss Art.