Die Vorspiegelung, Träger eines Amtes zu sein, sei vorliegend nicht erfolgt und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe sich selbst hochgradig widersprüchlich verhalten, indem er mit Schreiben vom 1. Juni 2023 eine 14-tägige Frist angesetzt habe, um der Beschuldigten 1 nunmehr zu unterstellen, sie habe sein Gesuch wider besseres Wissen als dringlich behandelt. Der Vorwurf einer falschen Beurkundung der verfügenden Behörde sei unhaltbar, weil an keiner Stelle behauptet worden sei, dass die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht anlässlich einer Versammlung durch die Mehrheit der Mitglieder der H._____