So erübrige sich auch eine Prüfung des subjektiven Tatbestandes und somit auch die Frage, ob eine (fahrlässige) Urkundenfälschung im Amt vorliege. Demnach sei weder die Verfügung vom 9. Juni 2023 «entgegen der Beurkundung» von der Beschuldigten 1 erlassen, noch sei dies aufgrund eines «Lapsus» bestätigt worden. Die in der Folge vom Beschwerdeführer hergestellten Analogien gingen an der Sache vorbei. Die Vorspiegelung, Träger eines Amtes zu sein, sei vorliegend nicht erfolgt und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.