Dass eine Behörde einen Entscheid revidiere, sei an sich vollkommen unproblematisch und vielmehr Zeichen eines funktionierenden Rechtssystems statt einer Verschwörung. 5.3.4 Die Beschuldigte 1 bringt vor, dass die angefochtene Verfügung zur Genüge festhalte, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass die objektiven Tatbestandselemente erfüllt seien. So erübrige sich auch eine Prüfung des subjektiven Tatbestandes und somit auch die Frage, ob eine (fahrlässige) Urkundenfälschung im Amt vorliege.