9 stattgefunden habe, ergäben sich gerade nicht aus der Akteneinsicht. Der Name der Bank sei aus Datenschutzgründen geschwärzt worden. Über die relevanten Umstände habe der Beschwerdeführer also schon zuvor Bescheid gewusst. All dies untermale die querulatorische bzw. gar rechtsmissbräuchliche Natur sämtlicher hier zur Diskussion stehender Handlungen. Dass eine Behörde einen Entscheid revidiere, sei an sich vollkommen unproblematisch und vielmehr Zeichen eines funktionierenden Rechtssystems statt einer Verschwörung.