Der Beschuldigte 2 bringt vor, der Beschwerdeführer verkenne die Rechtslage und die Tatsache, dass objektiv weder eine Urkundenfälschung i.e.S. noch eine Falschbeurkundung vorliegen könne. So sei in der Verfügung vom 9. Juni 2023 nicht vermerkt, dass eine Sitzung stattgefunden hätte oder ein Beschluss gefasst worden wäre. Es sei daher nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht eine falsche Tatsache beurkundet worden sei. Ob eine Präsidialverfügung richtigerweise erlassen worden sei, könne Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden. Nicht jeder verwaltungsrechtliche Fehler könne eine Strafbarkeit begründen.