Vorliegend gebe es keinerlei konkrete Hinweise auf einen (Eventual-)Vorsatz. Die Beschuldigten seien fälschlicherweise davon ausgegangen, zum Erlass der Präsidialverfügung berechtigt zu sein, was diese vor dem Regierungsstatthalteramt auch geltend gemacht hätten. Die anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich seien Behauptungen und Vermutungen, für die es keine ausreichenden Verdachtsmomente gebe.