5.3.2 Diesbezüglich verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung. In Bezug auf die Urkundenfälschung im Amt sei festzuhalten, dass diese zwar keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht verlange, aber der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens genüge, wobei der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln müsse. Vorliegend gebe es keinerlei konkrete Hinweise auf einen (Eventual-)Vorsatz.