Die Staatsanwaltschaft habe detaillierte Ausführungen zum Eventualvorsatz vollständig unbeachtet gelassen. Darin liege sowohl eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts als auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gebe zahlreiche Hinweise darauf, dass die Beschuldigte 1 vorsätzlich gehandelt habe. So habe sie mit dem Verweigern der Akteneinsicht die Seckelmeisterin schützen wollen. 5.3.2 Diesbezüglich verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung.