Beide hätten damit wider besseres Wissen gehandelt. Auch hinsichtlich der falschen Bezeichnung der verfügenden Behörde sei den Beschuldigten bewusst gewesen, dass die Verfügung nicht von der H.________ (Kommission), sondern von der Präsidentin allein erlassen worden sei. Aufgrund ihrer Funktionen, ihres Wissens um die Bedeutung von Urkunden sowie ihrer Beteiligung an der Unterzeichnung und Protokollierung von Kommissionssitzungen sei es ausgeschlossen, dass ihnen der tatsächliche Inhalt unbekannt geblieben sei. Die Staatsanwaltschaft habe detaillierte Ausführungen zum Eventualvorsatz vollständig unbeachtet gelassen.