8 tiven Tatbestandselementen geäussert. Diese Darstellung sei schlicht falsch. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB sowie der Praxis des Bundesgerichts dürfe bei klarer Sachlage vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden. Im Falle der widerrechtlichen Verfügung vom 9. Juni 2023 sei sowohl der Präsidentin als auch dem I.________(Funktion) bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Präsidialverfügung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 OgR nicht erfüllt gewesen seien. Beide hätten damit wider besseres Wissen gehandelt.