Jedoch müssen sich Hinweise auf das mögliche Vorhandensein der notwendigen subjektiven Tatbestandselemente aus den eingereichten Beweismitteln ergeben. Da dies mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht der Fall war, wurde das Verfahren grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 5.3 – rechtmässig nicht an die Hand genommen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die in der Verfügung enthaltene Feststellung, er habe sich in seiner Strafanzeige «mit keinem Wort» zu den subjek-