Zudem ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, Ermittlungshandlungen vorzunehmen, wenn sie den Anfangsverdacht bereits aus den vorhandenen Unterlagen verneinen kann. Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) geht daher fehl. Betreffend die Abklärung der subjektiven Tatbestandselemente mag es zutreffen, dass diese nicht vom Beschwerdeführer selbst dargelegt werden können und müssen. Jedoch müssen sich Hinweise auf das mögliche Vorhandensein der notwendigen subjektiven Tatbestandselemente aus den eingereichten Beweismitteln ergeben.