Diese kann nicht unter dem Lichte einer fahrlässigen Urkundenfälschung beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte dennoch eine Strafuntersuchung eröffnen müssen, verkennt er, dass auch dieser Grundsatz einen Anfangsverdacht voraussetzt. Der blosse Umstand, dass die Verfügung nachträglich aufgehoben wurde, genügt hierfür nicht. Zudem ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, Ermittlungshandlungen vorzunehmen, wenn sie den Anfangsverdacht bereits aus den vorhandenen Unterlagen verneinen kann.