Eine andere Variante der Urkundenfälschung wird von Art. 317 Ziff. 2 StGB nicht erfasst (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde durch die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 unterzeichnet – mithin durch die nach aussen verfügungsbefugten Personen. Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Behauptung – die Verfügung sei wahrheitswidrig und hätte nicht von den Beschuldigten erlassen werden dürfen – eindeutig auf eine Urkundenfälschung im engeren Sinne ab. Diese kann nicht unter dem Lichte einer fahrlässigen Urkundenfälschung beurteilt werden.