Vor diesem Hintergrund sei die Nichtanhandnahme auch mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» völlig richtig gewesen. 5.2.5 Mit der Generalstaatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sind. Für die Annahme eines entsprechenden Anfangsverdachts wäre erforderlich, dass die Beschuldigten eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet haben – mit anderen Worten eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet wurde. Eine andere Variante der Urkundenfälschung wird von Art.