Auch eine Befragung der Beschuldigten würde nichts anderes ergeben. 5.2.4 Die Beschuldigte 1 führt diesbezüglich aus, dass aus den zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz hervorgehe, dass (nicht nur aber bereits) der objektive Tatbestand «mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit» nicht erfüllt sei und eine Verurteilung auf jeden Fall viel weniger wahrscheinlich wäre als ein Freispruch. Vor diesem Hintergrund sei die Nichtanhandnahme auch mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» völlig richtig gewesen.