7 H.________ (Kommission) gefällt worden sei. Betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Amtsanmassung habe der Beschwerdeführer weder in der Anzeige noch in der Beschwerde dargelegt, wie diese verwirklicht worden sein sollen. Die Verfügung sei im Rahmen des rechtlich Zulässigen erfolgt und die Beschuldigten hätten in ihrer gewählten Funktion agiert. Demnach sei nicht erkennbar, was weitere Abklärungen der Strafbehörden hätten zu Tage fördern sollen. Auch eine Befragung der Beschuldigten würde nichts anderes ergeben.